Bei zulassungsbeschränkten NC-Studiengängen gibt es eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen je Studiengang. Diese werden nach festgelegten Kriterien vergeben.

Wichtigstes Kriterium für den Erhalt eines Studienplatzes ist Ihre Abschlussnote. Falls Sie durch bestimmte Umstände beim Erreichen der Hochschulzugangsberechtigung benachteiligt waren, kommen Sie womöglich für einen Nachteilsausgleich in Frage und können so die Abschlussnote verbessern.

Für bestimmte Gruppen an Studieninteressierten ist jeweils ein bestimmter Anteil der Studienplätze vorgesehen. Dies ist durch die im bayerischen Hochschulzulassungsgesetz geregelten Vorabquoten festgelegt.

Das NC-Verfahren

Beim ersten Vergabeverfahren, dem Hauptverfahren, werden die Studienplätze abhängig von Ihrer Note der Hochschulzugangsberechtigung der Reihe nach vergeben. Die Bewerber mit den besten Noten bekommen also eine Zusage, solange bis der letzte Studienplatz vergeben wurde. Diese Note ist dann die Grenznote und wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch NC (Numerus Clausus) genannt.

Hier finden Sie die Übersicht der NC-Noten aus dem vergangenen Bewerbungszeitraum. Die Übersicht stellt lediglich eine grobe Orientierung dar, die tatsächlichen NC-Noten werden erst nach Ablauf des Bewerbungsverfahrens ermittelt.

Ein Nachrückverfahren wird durchgeführt, wenn nicht alle im Hauptverfahren zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber den Studienplatz annehmen. In diesem Falle werden weitere Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die im Hauptverfahren keinen Platz erhalten haben. Nachrückverfahren werden solange wiederholt, bis alle Studienplätze in dem jeweiligen Studiengang belegt sind.

Die Teilnahme am Nachrückverfahren erfolgt automatisch. Eine gesonderte Bewerbung ist dafür nicht erforderlich. Wenn Sie im Hauptverfahren eine Ablehnung bekommen haben, kann es durchaus sein, dass Sie danach noch eine Zusage bekommen, ggf. sogar noch nach Semesterbeginn.

Spätestens vier Wochen nach Semesterbeginn ist das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Ihre Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.

Wenn nach der Durchführung der Haupt- und Nachrückverfahren nicht alle Studienplätze vergeben werden konnten, muss ein Losverfahren durchgeführt werden.

Die Bewerbung ist dann erneut möglich und erfolgt unabhängig von der Abschlussnote, Wartezeit und  ob Sie bereits am Hauptverfahren teilgenommen haben oder nicht.

Wenn sich im Rahmen des Losverfahrens mehr Interessenten melden, als noch freie Plätze vorhanden sind, werden die freien Studienplätze unter den Bewerberinnen und Bewerbern verlost.

Im Rahmen der Ausländerquote werden in NC-Studiengängen für ausländische Bewerberinnen und  Bewerber bis zu 10 % der Studienplätze vorbehalten. Dabei geht es jedoch nicht primär um Ihre Staatsangehörigkeit, sondern darum, ob Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland als "Bildungsinländer" oder im Ausland als "Bildungsausländer" erworben haben.

Sie werden der Ausländerquote zugeordnet, wenn Sie

  • die Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nicht in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben oder
  • die Hochschulzugangsberechtigung über die Feststellungsprüfung an einem deutschen  Studienkolleg in einem für den angestrebten Studiengang benötigten Schwerpunktkurs erworben haben oder
  • staatenlos sind.

Haben sich für einen Studiengang mehr Ausländerinnen und Ausländer beworben, als innerhalb der Quote an Studienplätzen zur Verfügung stehen, werden die Bewerberinnen bzw.  Bewerber nur nach der (umgerechneten) Durchschnittsnote ausgewählt. Wartezeit wird nicht angerechnet, auch Anträge auf Anerkennung eines Härtefalles können nicht gestellt werden.

Bewerberinnen und Bewerber, die Ihre Hochschulzugangsberechtigung in einem EU-Mitgliedstaat erworben haben, werden der Abiturquote zugerechnet und bekommen auch Wartezeiten angerechnet. Dabei sind Zeiten unschädlich, die Sie an einer ausländischen Hochschule studiert haben, das heißt diese werden nicht von der Wartezeit abgezogen.