Der Begriff BAföG steht für "Bundesausbildungsförderungsgesetz" und stellt eine finanzielle Hilfe des Bundes für Ausbildung und Studium dar, die sich grundsätzlich zu 50 % als Zuschuss und 50 % als unverzinsliches Darlehen darstellt. Im günstigsten Fall kann die monatliche BAföG-Zahlung 735 € betragen.

Alle Informationen zum BAföG und wie sich sich bewerben können, inklusive BaföG-Antragsformulare und Online-Verfahren finden Sie auf den Seiten des BayernPortals des Freistaats Bayern:

BayernPortal: Ausbildungsförderung / Beantragung Studierende

Für die Bearbeitung des BAföG-Antrags und den Vollzug des Bundesausbildungsförderunggesetzes für Studierende der TH Nürnberg ist das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg zuständig.

Studentenwerk Erlangen-Nürnberg - Amt für Ausbildungsförderung

Als BAföG-Empfängerin oder BAföG-Empfänger müssen Sie zur Weiterförderung nach dem 4. Fachsemester einmalig einen Leistungsnachweis führen. Das entsprechende Formular zur Bescheinigung nach §48 BAföG erhalten Sie im Amt für Ausbildungsförderung im Mensagebäude auf der Insel Schütt. Sie tragen die Kopfdaten und Ihre Förderungsnummer ein und übermitteln den ausgefüllten Antrag an den Studierendenservice. Der Antrag wird vom Studienbüro bearbeitet und direkt an das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg gesandt.

Für eine nahtlose Weiterförderung nach dem 4. Fachsemester ist es wichtig, dass Sie sich am besten bereits Mitte/Ende Juni, wenn Sie aktuell im 4. Fachsemester studieren, um Ihren Leistungsnachweis kümmern. Deshalb können Sie nun nach Absprache mit dem BAföG-Amt ab Sommersemester 2019 Ihren Leistungsnachweis bereits auf Basis des 3. Fachsemesters erbringen.

Der Leistungsnachweis wird von uns positiv bestätigt, wenn Sie

  • Mitte/Ende Juni 65 ECTS-Punkte nach drei Fachsemestern

nachweisen können. Vorteil des frühen Nachweises ist, dass der Leistungsnachweis bis zum Abgabetermin des Weiterförderungsantrags am 31. Juli erbracht werden kann und damit die Weiterförderung ab Oktober funktionieren sollte.

Sollten Sie den erforderlichen Leistungsstand zu diesem frühen Zeitpunkt nicht nachweisen können, können Sie den Nachweis selbstverständlich noch – wie bisher – nach dem 4. Fachsemester (i.d.R. am Ende des Sommersemesters) erbringen. In diesem Fall wird der Leistungsnachweis von uns positiv bestätigt, wenn Sie

  • am Ende des vierten Fachsemesters 85 ECTS-Punkte bis spätestens 31. Januar

nachweisen können.

Wenn Sie die erforderliche Punktezahl erzielt haben, können Sie anstelle des Formulars zur Bescheinigung nach §48 BAföG auch unmittelbar einen aktuellen Notenspiegel beim BAföG-Amt vorlegen.

Bitte beachten Sie, dass sowohl Anrechnungen von Prüfungsleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder anderen Hochschulen als auch Anerkennungen von Praxiszeiten bei der Bewertung Ihres Leistungsstandes immer berücksichtigt bzw. mitgezählt werden müssen.

Sollte der Leistungsnachweis spätestens am Ende des 4. Fachsemesters nicht positiv sein, weil sich Ihr Studium verzögert hat, wird das Formblatt zur Bescheinigung nach §48 BAföG mit negativ von uns bestätigt. Bitte lassen Sie sich dann individuell beim BAföG-Amt beraten. Ggf. werden von Ihnen nachgewiesene Verzögerungsgründe anerkannt und der Leistungsnachweis entsprechend der Verzögerung zurückgestellt und die Gründe können für eine später erforderliche Verlängerung erneut geltend gemacht werden.

Die Weiterförderung kann von uns positiv beurteilt werden, wenn Sie bis zum Ende des

  • fünften Fachsemesters mind. 105 ECTS-Punkte
  • sechsten Fachsemesters mind. 125 ECTS- Punkte

erzielt haben.

Auch für ein Masterstudium gelten die üblichen Grundvoraussetzungen für einen BAföG-Anspruch. Besonderheiten ergeben sich aber daraus, dass man ein Masterstudium erst nach einem Hochschulabschluss (i.d.R. dem Bachelor) anfängt.
In § 7 Absatz 1a BAföG ist ausdrücklich vorgesehen, dass ein Masterstudium im Anschluss an ein Bachelorstudium gefördert werden kann.

Voraussetzungen

Bachelorabschluss:
Ein Masterstudium kann nur gefördert werden, sofern zuvor ein Bachelorgrad oder ein vergleichbarer Abschluss erworben wurde. Wer als ersten Hochschulabschluss ein Diplom gemacht hat, hat leider Pech: Für ihn gibt es kein BAföG mehr während des Masterstudiums, selbst wenn der Diplomstudiengang nur sechs Semester Regelstudienzeit hatte.

Es spielt keine Rolle ob im Bachelor ein nicht genehmigungsfähiger Fachrichtungswechsel vorgenommen wurde, wie viele Semester man für den ersten Abschluss benötigt hat oder ob der Leistungsnachweis rechtzeitig vorgelegt konnte oder nicht. Auch wer im Bachelorstudiengang am Ende nicht mehr gefördert wurde, ist während des Masterstudiums förderungsfähig.

Art des Masterstudiengangs:
Es muss kein fachlicher Zusammenhang zwischen Bachelor und Master bestehen. Es ist lediglich so, dass der Master als Zugangsvoraussetzung den Abschluss (irgend) eines Bachelorabschlusses voraussetzen muss. Weiterhin muss der Master selbst berufsqualifizierend sein und sich in einem vorbestimmten Zeitrahmen bewegen (2-4 Semester Vollzeitstudium).

Altersgrenze:
Noch keine 35 Jahre zu Beginn des Masters (§ 10 BAföG).

Förderungshöchstdauer:
Die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit des gewählten Masterstudiengangs.

 

Ausführliche Informationen zum BAfög bei Masterstudiengängen finden Sie auf den Seiten von studis-online:

BAföG bei Masterstudiengängen

Rückzahlung

Etwa viereinhalb Jahre nach der letzten BAföG-Zahlung erhalten Sie vom Bundesverwaltungsamt den sogenannten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid zugesandt (bitte achten Sie darauf, dass das BAföG-Amt immer Ihre aktuelle Anschrift kennt). Dieser Bescheid nennt die Höhe Ihrer Darlehensschuld, die Förderungshöchstdauer sowie alle relevanten Informationen zu den Rückzahlungsmodalitäten. Ein entsprechend gültiger Tilgungsplan sowie das Maximalangebot der vorzeitigen Rückzahlung sind ebenfalls im Schreiben enthalten.

Unabhängig von der Gesamtsumme der erhaltenen BAföG-Leistungen beträgt der zurückzuzahlende Höchstbetrag maximal 10.000 €“

Die Rückzahlung des zinsfreien Darlehens beginnt fünf Jahre nach Erhalt der letzten monatlichen BAföG-Zahlung.

FAQs für BAföG-Rückzahlung

 

Teilerlasse

gab es in der Vergangenheit, wenn Sie die Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 bestanden haben.

Unter bestimmten Bedingungen konnte Ihnen ein Teilerlass Ihres Darlehens gewährt werden, z. B. bei überdurchschnittlichem Studienerfolg (30 % der Leistungsbesten eines Jahrganges), vorzeitigem Studienabschluss, Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen einer Behinderung. Die Aufzählung ist ohne Gewähr. 

Mehr Informationen zu Teilerlassmöglichkeiten

 
Wichtige Informationen zur Rückzahlungspflicht und zum BAföG-Teilerlass finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes.