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/ Studium & Karriere / Zulassung und Bewerbung / Zulassungsvoraussetzungen / Studienplatzvergabe bei NC-Studiengängen /
Unvorhergesehene Ereignisse oder Schicksalsschläge können eine langfristige negative Auswirkung in Form einer schlechten Note auf dem Abschlusszeugnis hinterlassen. Auch ein Engagement im Leistungssport kann schulische Leistungen negativ beeinflussen. Für solche Fälle gibt es den Nachteilsausgleich.
Mit einem Nachteilsausgleich haben Sie die Möglichkeit, Leistungsbeeinträchtigungen, die das Erreichen einer besseren Hochschulzugangsberechtigung verhindert haben, auszugleichen. Entweder durch eine Verbesserung der Durchschnittsnote oder als anrechenbare Wartesemester.
Diese können unterschiedlichste Hintergründe haben. Zum Nachweis der besonderen wirtschaftlichen Umstände reichen Sie bitte geeignete Unterlagen ein.
Bitte reichen Sie entsprechende Nachweise ein.
Sie versorgten eigene minderjährige Kinder, Geschwister oder pflegebedürftige Angehörige (in aufsteigender Linie) in den letzten drei Jahren vor Erwerb Ihrer Hochschulzugangsberechtigung, andere Personen waren zur Betreuung nicht vorhanden (Geburtsurkunden des/r Kindes/der Geschwister in Verbindung mit geeigneten Nachweisen, dass andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren – z. B. Bescheinigung des Sozialamtes bzw. Nachweis der Pflegebedürftigkeit)
Sie haben einen oder beide Elternteile in den letzten drei Jahren vor Erwerb Ihrer Hochschulzugangsberechtigung verloren, waren zu diesem Zeitpunkt ledig und haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet (Sterbeurkunde der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand).
Sie haben Ihre Schule in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzugs der Eltern mehrfach gewechselt (Abgangszeugnisse des Bewerbers und Meldebescheinigung der Eltern).
Die Zugehörigkeit muss von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestanden haben. Bitte legen Sie die Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes vor.
Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Anzahl der Wartesemester ein wesentliches Auswahlkriterium. Die Wartezeit entspricht der Anzahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) vergangen sind. Es können jedoch Gründe* vorliegen, die Sie nicht zu vertreten haben, die aber den Erwerb Ihre HZB verzögert haben. In diesem Fall kann bei der Auswahl nach Wartezeit ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs Ihrer HZB zugrunde gelegt werden, wenn Sie dies beantragen und entsprechend belegen. Mit Ihrer Bewerbung nehmen Sie dann mit einer Wartezeit teil, die Sie voraussichtlich ohne die Verzögerung erreicht hätten.
Der Antrag auf Verbesserung der Wartezeit kann auch dann gestellt werden, wenn die HZB auf dem Zweiten Bildungsweg erworben wurde und der hierdurch zwangsläufig erlittene Zeitverlust größer ist als die Wartezeit - und der Nachteil nicht durch die Wertverbesserung von vier Semestern bereits abgegolten ist.
Legen Sie in allen Fällen eine Bescheinigung der Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung bei, sowie alle sonstigen Belege, mit denen Sie den Nachteilsgrund nachweisen können.
* Die Gründe sind, anders als bei der Verbesserung der Durchschnittsnote, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem der Nachteilsgrund eingetreten ist.
Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Wenn Sie Leistungsbeeinträchtigungen, deren Umstände und ihre Auswirkungen nachweisen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt werden.
Die Auswirkungen können Sie, wie in dem unten auf dieser Seite angeführten Beispiel, durch Ihre Schulzeugnisse nachweisen. Es muss aber aus ihnen hervorgehen, dass Sie vor dem Eintritt des belastenden Umstandes bessere und danach schlechtere Noten erzielt haben. Gehen die Auswirkungen aus den Zeugnissen nicht unmittelbar hervor, muss als weiterer Nachweis ein Gutachten der Schule (nicht einzelner Lehrer) beigebracht werden.Auf ein Schulgutachten kann nur verzichtet werden, wenn die Schule nicht in der Lage ist, es zu erstellen. In diesem Fall kommt das Gutachten eines sowohl pädagogischen als auch psychologisch ausgebildeten Sachverständigen in Betracht. Ihrem Antrag müssen Sie auch die Mitteilung der Schule darüber beifügen, dass sie die Auswirkungen des Grundes nicht beurteilen und deshalb ein Schulgutachten nicht erstellen konnte. Legen Sie diese Mitteilung dem pädagogisch-psychologischen Gutachter vor.Das Gutachten muss im pädagogischen Bereich eine Auswertung Ihrer Schulleistungen vor und nach Eintritt des belastenden Umstandes enthalten. Aufbauend darauf muss der Gutachter die in der Psychologie zur Ermittlung von Intelligenz, Begabung, Persönlichkeitsstruktur, Leistungsmotivation und Belastbarkeit einer Person entwickelten Testverfahren erkennbar anwenden und in ihren Ergebnissen nachvollziehbar darstellen. Die Gutachterin oder der Gutachter muss schließlich als Ergebnis seiner Untersuchungen Feststellungen treffen, aus denen sich der präzise Wert der Durchschnittsnote ergibt, die Sie erreicht hätten, wenn der Antragsgrund nicht eingetreten wäre.
Bitte beachten Sie:
Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit es bis zum Ende des maßgeblichen Bewerbungszeitraums bei der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm vorliegt.Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das Schulgutachten bzw. das pädagogisch-psychologische Gutachten stützt, z. B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten.
Beispiel:
Frau D. bewirbt sich zum Wintersemester 2016/17. Ihre Hochschulzugangsberechtigung erwarb sie im Mai 2015, so dass ihre Wartezeit zwei Halbjahre beträgt. Frau D. weist jedoch nach, dass sie die 12. Klasse wegen Krankheit wiederholen musste. Ohne Wiederholung der Klasse 12 hätte sie ihre Hochschulreife bereits im Mai 2014 abgelegt und somit eine Wartezeit von vier Halbjahren vorzuweisen. Frau D. wird deshalb mit einer Wartezeit von vier Halbjahren an der Auswahl beteiligt.
Auch hier gilt, dass der Nachweis des Grundes (im Beispiel: Krankheit) für eine Anerkennung des Antrages nicht ausreicht. Sie müssen zusätzlich nachweisen, dass sich durch diesen belastenden Umstand der Erwerb der Studienberechtigung verzögert hat; z. B. durch eine Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung.
Herr C bewirbt sich zum Wintersemester 2016/17 im Studiengang Soziale Arbeit. Die Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife, erworben im Jahr 2016, beträgt 2,3. Er weist jedoch nach, dass er im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2015/16 einen schweren Verkehrsunfall mit monatelangem Krankenhausaufenthalt erlitten hat. Aus den Zeugnissen vor dem Unfall (Durchschnittsnote: 2,0) ist ersichtlich, dass Herr C ohne den folgenschweren Unfall wahrscheinlich eine Durchschnittsnote von 2,0 erreicht hätte. Die Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigung äußern sich so also in einer Verschlechterung der Durchschnittsnote im Fachhochschulreifezeugnis von 0,3. Herr C wird deshalb mit der Durchschnittsnote von 2,0 an der Auswahl beteiligt. Falls im Studiengang Soziale Arbeit die Auswahlgrenze bei 2,1 liegt, kann Herrn C ein Studienplatz zugewiesen werden. Bildet sich die Auswahlgrenze aber bei 1,9, muss Herr C trotz verbesserter Durchschnittsnote abgelehnt werden.
Aus dem Beispiel können Sie entnehmen, dass zum einen der Nachweis des Grundes (hier: monatelanger Krankenhausaufenthalt) sowie deren Auswirkung auf die Durchschnittsnote nachgewiesen werden muss.
Damit die Schulen, von denen Gutachten zu Anträgen auf Nachteilsausgleich bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation erbeten werden, nach vergleichbaren Maßstäben vorgehen, sollen folgende Grundsätze bei der Erstellung solcher Gutachten beachtet werden:1. Die Entscheidung dafür, ob sich die Schule, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben worden ist, gutachtlich zu einem Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation äußert, trifft die Leitung der Schule nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Schule kann die Erstellung eines Gutachtens ablehnen; sie wird es insbesondere dann verweigern, wenn die für das Gutachten notwendigen Feststellungen wegen fehlender Kenntnisse über die zu begutachtende Person (z. B. zu kurze Dauer der Zugehörigkeit zur Schule) nicht erfolgen können.
2. Das von der Schulleitung zu unterzeichnende Schulgutachten muss enthalten:
3. Wenn die Schule davon überzeugt ist, dass die geltend gemachten (nicht selbst zu vertretenden) besonderen Umstände zu einer Beeinträchtigung der schulischen Leistungen geführt haben, so muss unter der Berücksichtigung der langjährigen Gesamtentwicklung der Leistungen für jedes in Betracht kommende Unterrichtsfach glaubhaft festgestellt werden, innerhalb welcher Bandbreite eine bessere Note bzw. eine höhere Punktzahl ohne jene Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre. Die sich hieraus für die Hochschulzugangsberechtigung ergebende Bandbreite, innerhalb derer die bessere Gesamtdurchschnittsnote bzw. höhere Gesamtpunktzahl dann läge, ist anzugeben.
4. Auf allgemeine Erfahrungstatsachen kann ein Gutachten nur bei der Bescheinigung von geringfügigen Leistungsdifferenzen gestützt werden. Die Anforderungen an die schlüssige Darstellung der Wirkungszusammenhänge müssen mit den bescheinigten Noten bzw. Punktzahlbandbreite steigen.
5. Soweit im Einzelfall notwendig und möglich, kann eine an der Schule tätige oder für die Schule zuständige Schulpsychologin oder ein entsprechender Schulpsychologe bei der Erstellung des Gutachtens zugezogen werden.
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