Härtefallantrag

Ein Härtefall liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende, besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Wäre die Ablehnung Ihrer Bewerbung mit vergleichsweise besonders großen Nachteilen verbunden, können Sie einen Antrag auf außergewöhnliche Härte stellen.

Beispiele für begründete Härtefallanträge

Z.B. wenn Sie:

  • an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung leiden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft dazu führen wird, dass Sie die Belastungen des Studiums nicht durchstehen können (fachärztliches Gutachten).
  • aus gesundheitlichen Gründen Ihr bisheriges Studium oder Ihren bisherigen Beruf aufgeben müssen und eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit aus diesen Gründen für Sie nicht möglich ist (fachärztliches Gutachten).
  • aufgrund Ihrer Behinderung entweder zu jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes außerstande oder gegenüber den nicht behinderten Studienbewerbern in Bezug auf die Wartezeit in unzumutbarer Weise benachteiligt sind (fachärztliches Gutachten),

Beachten Sie: Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten und sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.

 

In folgenden Fällen hat Ihr Antrag jedoch keine Aussicht auf Erfolg:

  • Ortsbindung wegen notwendiger häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung,
  • bisheriges Studium oder Beruf musste aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar,
  • Beschränkung in der Berufswahl infolge von Krankheit; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar.

Zum Nachweis der besonderen familiären oder sozialen Umstände sind geeignete Unterlagen zwingend erforderlich.

In folgenden Fällen hat Ihr Antrag jedoch keine Aussicht auf Erfolg:

  • das Studium kann nicht aus privaten Mitteln finanziert werden  
  • künftiger Wegfall einer privaten Finanzierung des Studiums bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns
  • die Finanzierung des Studiums ist begrenzt (z. B. Erbvertrag, Testament, Zahlung von Waisengeld oder Versorgungsbezügen der Bundeswehr); sie ist für den angestrebten Studiengang nicht mehr gesichert, wenn die Zulassung sich weiter verzögert

 

Auch besondere wirtschaftliche Notlagen können für einen Härtefallantrag relevant sein, jedoch nur in Zusammentreffen mit besonderen gesundheitlichen Umständen und/oder besonderen familiären oder sozialen Umständen (siehe Punkte 1 und 2). 

Zum Nachweis sind geeignete Unterlagen zwingend erforderlich. 

 

In folgenden Fällen hat Ihr Antrag jedoch keine Aussicht auf Erfolg:

  • Bewerberin oder Bewerber ist verheiratet oder hat ein Kind
  • Vater oder Mutter oder beide Eltern sind krank oder schwerbehindert
  • Herkunft aus einer kinderreichen Familie; Geschwister befinden sich noch in Ausbildung
  • Bewerberin oder Bewerber ist Waise oder Halbwaise

Sie haben in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, konnten den Studienplatz aber aus von Ihnen nicht zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) nicht in Anspruch nehmen. Der Nachweis des zwingenden Grundes sowie die Vorlage des früheren Zulassungsbescheids sind erforderlich.

Für den Fall, dass Sie einen bestimmten Dienst geleistet haben, der Sie von der Annahme des Studienplatztes abgehalten hat, lesen Sie dazu bitte mehr unter Vorwegzulasser.

Das bewirkt der Härtefall

Die Hochschule hält für Härtefälle 2% der Studienplätze frei. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Berücksichtigung von Auswahlkriterien (z. B. Durchschnittsnote, Wartezeit) unmittelbar zur Zulassung vor allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern.

Werden mehr Härtefälle anerkannt, als Plätze in dieser Quote vorhanden sind, erfolgt die Auswahl nach dem Grad der außergewöhnlichen, insbesondere sozialen Härte. Die Hochschule setzt den Grad der Härte gemäß der Begründung der Antragstellerinnen und Antragsteller und den dazu eingereichten Nachweisen fest.

Bei der Entscheidung über die Härtefallanträge werden die Richtlinien der Stiftung für Hochschulzulassung entsprechend angewandt.

Antrag und Fristen

Der formlose Antrag und sämtliche Belege sind bis spätestens zum Ende des Bewerbungszeitraums vollständig einzureichen. Später gestellte Anträge oder später eingereichte Belege, die den Antrag begründen, werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls können Gründe, die erst nach dem Ende des Bewerbungszeitraums eintreten, in keinem Fall berücksichtigt werden.