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/ Studium & Karriere / Zulassung und Bewerbung / Zulassungsvoraussetzungen / Studienplatzvergabe bei NC-Studiengängen /
Ein Härtefall liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende, besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Wäre die Ablehnung Ihrer Bewerbung mit vergleichsweise besonders großen Nachteilen verbunden, können Sie einen Antrag auf außergewöhnliche Härte stellen.
Z.B. wenn Sie:
Beachten Sie: Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten und sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
In folgenden Fällen hat Ihr Antrag jedoch keine Aussicht auf Erfolg:
Zum Nachweis der besonderen familiären oder sozialen Umstände sind geeignete Unterlagen zwingend erforderlich.
Auch besondere wirtschaftliche Notlagen können für einen Härtefallantrag relevant sein, jedoch nur in Zusammentreffen mit besonderen gesundheitlichen Umständen und/oder besonderen familiären oder sozialen Umständen (siehe Punkte 1 und 2).
Zum Nachweis sind geeignete Unterlagen zwingend erforderlich.
Sie haben in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, konnten den Studienplatz aber aus von Ihnen nicht zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) nicht in Anspruch nehmen. Der Nachweis des zwingenden Grundes sowie die Vorlage des früheren Zulassungsbescheids sind erforderlich.
Für den Fall, dass Sie einen bestimmten Dienst geleistet haben, der Sie von der Annahme des Studienplatztes abgehalten hat, lesen Sie dazu bitte mehr unter Vorwegzulasser.
Die Hochschule hält für Härtefälle 2% der Studienplätze frei. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Berücksichtigung von Auswahlkriterien (z. B. Durchschnittsnote, Wartezeit) unmittelbar zur Zulassung vor allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern.
Werden mehr Härtefälle anerkannt, als Plätze in dieser Quote vorhanden sind, erfolgt die Auswahl nach dem Grad der außergewöhnlichen, insbesondere sozialen Härte. Die Hochschule setzt den Grad der Härte gemäß der Begründung der Antragsteller*innen und den dazu eingereichten Nachweisen fest.
Bei der Entscheidung über die Härtefallanträge werden die Richtlinien der Stiftung für Hochschulzulassung entsprechend angewandt.
Der formlose Antrag und sämtliche Belege sind bis spätestens zum Ende des Bewerbungszeitraums vollständig einzureichen. Später gestellte Anträge oder später eingereichte Belege, die den Antrag begründen, werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls können Gründe, die erst nach dem Ende des Bewerbungszeitraums eintreten, in keinem Fall berücksichtigt werden.
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