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/ Forschung & Innovation / Beratung und Service /
Unsere Forschungs- und Dienstleistungen bieten wir auf Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an Link. Beim Abschluss einer eigenständigen Geheimhaltungsvereinbarung, die oftmals im Vorfeld einer Beauftragung oder Kooperation gewünscht wird, ist das Justiziariat der richtige Ansprechpartner. Sofern individuelle Verträge notwendig sein sollten, kommen in der Regel folgende Vertragsarten in Betracht:
Im Rahmen von öffentlich geförderten Projekten wird vom Projektträger bzw. Zuwendungsgeber häufig der Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen allen Partnern verlangt. Die Erstellung und auch Abstimmung eines solchen Vertrages erfolgt durch das Justziariat.
Im Falle einer Auftragsforschung sowie bei Dienstleistungen wird im Auftrag für einen Dritten (keine öffentliche Förderung) geforscht. In diesen Fällen ist der Abschluss eines Vertrags erforderlich, der Forschungsinhalt, Vergütung, (Haftungsfrage) sowie der Umgang mit den Rechten an den Arbeitsergebnissen regelt. Ein Mustervertrag kann als Grundlage für einen Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden.
In Auftragsforschungsprojekten geht es häufig um neue Entwicklungen und vertrauliche Daten. Nicht selten wird bereits im Vorfeld im Rahmen der Projektanbahnung, zu den ersten Gesprächen, der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung vom Auftraggeber gewünscht. Ein entsprechendes Muster einer Geheimhaltungsvereinbarung stellen wir gerne zur Verfügung bzw. stimmen eine Vereinbarung mit dem Partner direkt ab.
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