Ohm // Bahnhofstraße 87 und 90 // 90402 Nürnberg

B: standort bahnhofstrasse  87 und 90 90402 Nürnberg

Lageplan

Anfahrt

Die Ohm befindet sich am Rand der Wöhrder Wiese in der Nürnberger Innenstadt und ist sehr gut zu erreichen. Zum Standort B kommen Sie wie folgt:

Mit dem Auto orientieren Sie sich – aus allen Richtungen kommend – an den Schildern, die ins Zentrum führen. Der Weg zur Hochschule ist ausgeschildert. 

Parkmöglichkeiten finden Sie vom Bahnhof kommend in der Bahnhofstraße 80 in unserem Parkhaus (GPS-Koordinaten: 49.448427N, 11.095730E). Besucher kündigen sich bitte rechtzeitig an für eine Einfahrtgenehmigung.

Öffentliche Verkehrsmittel

  • Straßenbahn: Linie 5 (Haltestelle Dürrenhof)   
  • Bus: Linie 36 (Haltestelle Dürrenhof)
  • S-Bahn: S1/S2 (Haltestelle Dürrenhof)


Fahrpläne finden Sie unter www.vgn.de

Unser Parkhaus - Bahnhofstraße 80

Nutzungsberechtigte

Nutzungsberechtigte sind alle Professoren/innen, Lehrbeauftragte, Mitarbeiter/innen und Studierende der Fakultäten Architektur, Betriebswirtschaft, Elektrotechnik Feinwerktechnik Informationstechnik und Sozialwissenschaften.
Die Parkhaus-Zufahrt erfolgt über gespeicherte Kennzeichen, welche in der Anfangsphase einmal pro Woche aktualisiert werden.
Um das Parkhaus nutzen zu können, können Sie sich auf der folgender Website mit Ihrem Fahrzeug registrieren:
https://virtuohm.ohmportal.de/parkhaus
Professoren/innen, Lehrbeauftragte und Mitarbeiter/innen können bis zu drei Kennzeichen eintragen. Studierende können ein Kennzeichen eintragen.
Eingaben in das System, die tagsüber vorgenommen werden, werden über Nacht aktualisiert.

Nicht berechtigte Personen werden an der Schrankenanlage nicht eingelassen.
Das Nutzungsrecht endet mit der Exmatrikulation.

Grundsätzlich gelten folgende Nutzungszeiten:

Professoren/innenMitarbeiter/innenLehrbeauftragteStudierende
Montag-Freitag06.00-22.0006.00-22.0006.00-22.0006.00-22.00
Samstag06.00-22.0006.00-22.0006.00-22.0006.00-22.00
Sonntag06.00-22.00         ---        ---         ---
Feiertag06.00-22.00         ---        ---         ---

Außerhalb der genannten Zeiten ist die Nutzung des Parkhauses nicht zulässig!

Datenschutzerklärung

Zur Prüfung der Berechtigung werden bei der Einfahrt und der Ausfahrt aus dem Parkhaus die KFZ-Kennzeichen und der zugehörige eingetragene Name für die Dauer von 30 Tagen gespeichert und anschließend gelöscht.
Die Daten für die Zugangsberechtigung der Hochschulmitarbeiter und der Studierenden werden für die Dauer der Hochschulzugehörigkeit gespeichert.
Nach dem Ende der Hochschulzugehörigkeit werden diese Daten innerhalb von 3 Monaten gelöscht.

Stand 22. November 2013

Parkhaus Bahnhofstr. 80

Nutzungsbedingungen/Parkhausordnung Parkhaus Bahnhofstraße 80

Für die Benutzung des Parkhauses gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend und vorbehaltlich der Bestimmungen der StVO gilt folgende Parkhausordnung:

A b s c h n i t t   1
Benutzung und Betrieb des Parkhauses
I
Das Parkhaus ist nicht öffentlich und steht nur den berechtigten Angehörigen der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm im vorgesehenen Umfang zur Verfügung.
II
Der vorgesehene Umfang der Nutzung beschränkt sich auf PKW.
Teilbereiche des Parhauses sind videoüberwacht. Die Daten werden zum Zwecke der Beweissicherung 3 Wochen gespeichert.
III
Öffnungszeiten:
Diese richten sich nach den Berechtigungen der jeweiligen Personengruppe.

  Professoren/innen Mitarbeiter/innen Lehrbeauftragte Studierende
Montag-Freitag 06.00-22.00 06.00-22.00 06.00-22.00 06.00-22.00
Samstag 06.00-22.00 06.00-22.00 06.00-22.00 06.00-22.00
Sonntag 06.00-22.00         ---         ---          ---
Feiertag 06.00-22.00         ---         ---          ---

IV
Für das Verhalten der Benutzer im Parkhaus sowie auf den Zu- und Abfahrtswegen einschließlich der Zu- und Abgänge für die Fußgänger sowie der sonstigen Einrichtungen usw. gilt neben den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sowie sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften diese Parkhausordnung. Anweisungen des technischen Personals der Technischen Hochschule sind zu befolgen.
V
Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Benutzer die im Kraftfahrzeugverkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm evtl. Personal mit Hinweisen behilflich ist. Die im Parkhaus angebrachten amtlichen Verkehrszeichen und Hinweisschilder sind zu beachten.
VI
Im Parkhaus und auf den Zu- und Abfahrten zu diesem darf nur im Schritttempo gefahren werden.
VII
Der Benutzer hat die Gebote und Verbote einschlägiger Bestimmungen zu befolgen. Im Parkhaus sowie auf den übrigen Verkehrsflächen im Bereich des Parkhauses ist insbesondere untersagt:

  • Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer;
  • Die  Lagerung  bzw.  das  Zurücklassen  von  Betriebsstoffen, leerer Betriebsstoffbehälter und von feuergefährlichen Gegenständen sowie gebrauchten Reinigungsmitteln (Putzwolle und dgl.);
  • Das unnötige Laufen lassen von Motoren, das Hupen und das Verursachen sonstiger ruhestörender Geräusche;
  • Die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Kfz;
  • Das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, Insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie das Entleerten von Betriebsstoffbehältern;
  • Das Abstellen des Kfz mit undichtem Tank, beschädigten Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergasern sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden am Kfz;
  • Das Abstellen polizeilich nicht zugelassener Kfz.
  • Das Abstellen von Kfz für mehr als 24 Stunden.
  • Das Abstellen von Krafträdern, Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen als PKW bzw. Kleintransporter.

VIII
Der Benutzer hat sein Kfz auf einem markierten Einstellplatz so abzustellen, dass das ungehinderte Einsteigen und Aussteigen auf den benachbarten Stellplätzen jederzeit und ohne Behinderung möglich ist. Das Abstellen von Kfz außerhalb der markierten Stellplätze ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Parkhausbetreiber berechtigt, das nicht ordnungsgemäß abgestellte Kfz auf Kosten und Gefahr des Stellplatzbenutzers in die vorgeschriebene Lage oder auf einen anderen Stellplatz im Parkhaus zu verbringen.
IX
Das abgestellte Kfz ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
X
Der Aufenthalt im Parkhaus sowie im Bereich der Zu- und Anfahrtswege und Rampen ist zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und -abholung nicht gestattet.
XI
Die Reinigung des Parkhauses erfolgt durch die Technsiche Hochschule. Der Benutzer hat jedoch von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Bei Unterlassung besorgt dies die Technische Hochschule auf Kosten des Verursachers.
XII
Die Technische Hochschule ist berechtigt, das eingestellte Kfz im Falle einer dringenden Gefahr und in dem in dieser Parkhausordnung bezeichneten Fällen auf Kosten und Gefahr des Benutzers aus dem Parkhaus zu entfernen. Dies gilt auch, wenn das Kfz verkehrsrechtlich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit polizeilich aus dem Verkehr gezogen wird.


A b s c h n i t t   2
Einstellbedingungen für das Parkhaus
Die Zu- und Ausfahrt zum Parkhaus erfolgt über eine Kennzeichenerkennung. Die berechtigten Personen können bis zu drei Kennzeichen, endsprechend Ihrer Angehörigkeit zur Technischen Hochschule eintragen.
Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand der Überlassung eines Stellplatzes im Parkhaus. Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr. Das Abstellen von Anhängern ist nicht erlaubt.
Es dürfen nur Fahrzeuge mit einer Maximalhöhe von 2,00 Metern (inklusive Aufbauteilen) eingestellt werden.
Das Kfz kann nur während der bekannten Berechtigungzeiten des jeweiligen Nutzers eingestellt  werden. Das Einstellen eines Kfz über Nacht ist nicht zulässig!
Bei Nichtbeachtung der Berechtigungsz- bzw. Einstellzeiten ist die Technische Hochschule berechtigt, das Kfz auf Kosten des Nutzers zu entfernen.
Haftung der Technischen Hochschule
Die Technische Hochschule haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Sie haftet nicht für Schäden, die durch das eigene Verhalten der Nutzer oder das Verhalten Dritter verursacht werden. Der Nutzer ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen des Parkhauses unverzüglich dem Personal der Technischen Hochschule mitzuteilen. Macht der Nutzer Schadensersatzansprüche gegen die Technische Hochschule geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass die Technische Hochschule seine Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Haftung des Nutzers
Der Nutzer haftet für alle durch ihn, der Technischen Hochschule oder Dritten, schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.

Stand: 30.10.2013

Anleitung zur Dateneingabe

Hier sehen Sie die Dateneingabe am Beispiel: Kennzeichen N-TH 2013