Nutzerordnung der Bibliothek

Gemäß § 27 der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993 (GVBl 1993, S. 635 ff), erläßt die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg folgende Nutzerordnung.

1. Zugangsberechtigung

Die Einrichtungen der Bibliothek sind während der üblichen Öffnungszeiten grundsätzlich allen interessierten Personen zugänglich.

2. Benützerausweis

Für die Ausleihe von Büchern ist ein Benützerausweis erforderlich, der auf Antrag ausgegeben wird.
Er gilt für Professoren, sonstige Beschäftigte, Studenten, Gastdozenten, Gaststudenten (incl. Teilnehmer an berufsbegleitenden Studienzügen) für die Dauer ihrer Hochschulzugehörigkeit unbegrenzt.
Für Lehrbeauftragte gelten Benützerausweise 1 Jahr, für Nicht-Mitglieder der Fachhochschule mit Wohnsitz im Großraum Nürnberg 1/2 Jahr, Verlängerungen sind möglich.

3. Umfang der Ausleihe

An eine Person werden höchstens 20 Bücher ausgeliehen.
Von Professoren können Handapparate mit einem maximalen Umfang von 50 Büchern eingerichtet werden. Die Handapparate sind anderen Bibliotheksbenützern bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

4. Leihfristen

Dauerleihgaben sind grundsätzlich nicht möglich (§16 Abs. 4 ABOB).
Die Leihfrist beträgt in der Regel für Hochschulangehörige 22 Öffnungstage und kann zweimal um jeweils 22 Öffnungstage unter dem Vorbehalt des Widerrufs verlängert werden.
Für Handapparate gilt eine erweiterte Leihfrist von 880 Öffnungstagen mit der Möglichkeit der Verlängerung. Bücher aus Handapparaten werden an andere Bibliotheksbenützer le-diglich 10 Öffnungstage verliehen, Verlängerung ist nicht möglich.
Für Nicht-Mitglieder der Fachhochschule gilt eine reguläre Leihfrist von 5 Öffnungstagen, sofern keine anderweitige Ausleihmöglichkeit im Stadtgebiet besteht. Verlängerung ist einmal möglich.
Leihfristverlängerungen können widerrufen werden, wenn das Buch von einem anderen Benützer vorbestellt wird. Liegt eine Vorbestellung vor, kann eine Verlängerung nicht gewährt werden.
Zeitschriften werden nur kurzfristig zum Kopieren ausgeliehen. In Absprache mit der Bibliotheksleitung können für Beschäftigte der FH Ausnahmen zugelassen werden.
Die Bibliothek kann abweichende Regelungen treffen.

5. Bücherrückgabe

Entliehene Bücher sind spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist unaufgefordert zurückzugeben (§18 Abs. 1 ABOB). Eine Leihfristverlängerung ist rechtzeitig zu beantragen bzw. selbst am Terminal durchzuführen.
Werden entliehene Bücher nicht rechtzeitig zurückgegeben, so werden diese unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist kostenpflichtig zurückgefordert (§ 18 Abs. 3 ABOB). Dozenten und sonstiges FH-Personal sind derzeit von dieser Gebührenerhebung ausgenommen.
Bücher, die trotz zweifacher Aufforderung und angemessener Wartefrist nicht zurückgegeben werden, werden auf persönliche Kosten des Benützers ersatzbeschafft.

6. Sonderstandorte

Bücher, die in Labors stehen, aber aus Bibliotheksmitteln bezahlt sind, werden im Ausleihsystem der Bibliothek als "nicht verleihbar" geführt und überregional als "schwer zugänglich" gekennzeichnet. Sollen Bücher aus Labors dennoch ausnahmsweise an Interessenten ausgeliehen werden, erfolgt dies wie bei Exemplaren aus Handapparaten über die Bibliothek mit verkürzter Leihfrist.
Aus Fachbereichsmitteln angeschaffte Bücher, die aus haushaltsrechtlichen Gründen im Bücherverzeichnis zu führen und im Bibliothekskatalog zu verzeichnen sind, werden ebenso behandelt.
In Absprache mit der Bibliotheksleitung können Semesterapparate eingerichtet werden, diese sind nicht verleihbar.

7. Übergangsregelung

Solange die Ausleihe noch nicht automatisiert ist, beträgt die Leihfrist in der Regel 4 Wochen mit der Möglichkeit, zweimal zu verlängern, für Handapparate 2 Semester.
Bis zur Ausgabe von Benützerausweisen genügt für Studierende der Studentenausweis des laufenden Semesters in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis, für Dozenten und sonstige Beschäftigte der Nachweis ihres Namens im Telephonverzeichnis, für Gastdozenten/-studenten usw. eine Bescheinigung des Fachbereichs.

8. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 25. April 1995.

Nürnberg, den 31. Mai 1995

gez. Prof. Frieder Zander, Rektor

Diese Ordnung wurde am 31. Mai 1995 durch Aushang an den amtlichen Bekanntmachungsstellen und in der Bibliothek der Hochschule hochschulöffentlich bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 31. Mai 1995