Staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin

gesetzliche Grundlage: BaySozKiPaedG

Nach Art. 1 des Bay SozKiPaedG darf die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ führen, wer

1.an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) genannten Straftat verurteilt worden ist.

 

 

Zu Art. 1 Nr. 1 BaySozKiPaedG:

Ab 01. Februar 2020 wird für Absolventinnen und Absolventen der Bachelorstudiengänge "Soziale Arbeit" und "Soziale Arbeit: Erziehung und Bildung im Lebenslauf" die Bestätigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ in der Urkunde zur Verleihung des akademischen Grades automatisch ausgewiesen.

Absolventinnen und Absolventen der o.g. Bachelorstudiengänge, deren Abschluss vor dem 01. Februar 2020 datiert, und Absolventinnen bzw. Absolventen des früheren Diplomstudiengangs, bekommen die Bestätigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ vom Studienbüro ausgestellt, wenn sie dies formlos per Mail an studienbueroatth-nuernbergPunktde beantragen.

 

Zu Art. 1 Nr. 2 BaySozKiPaedG:

Zum Nachweis von Art. 1 Nr. 2 des BaySozKiPaedG ist ein erweitertes Führungszeugnis (darf nicht älter als drei Monate sein) vonnöten. Das Führungszeugnis können Sie elektronisch im Online-Portal des Bundesamts für Justiz mit dem neuen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und entsprechendem Kartenlesegerät oder bei der örtlichen Meldebehörde, dem Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt beantragen.

Als Absolventinnen oder Absolventen müssen Sie das Führungszeugnis i.d.R. aktuell beantragen, wenn der Arbeitgeber dies von Ihnen verlangt, z.B. bei der Erstanstellung oder einem Stellenwechsel. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses bei uns im Studienbüro ist nicht mehr notwendig.

 

 

 

*) Auszug aus SGB VIII (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.7.2017 I 2780):

§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.