Studiengebühren für Internationale Studierende aus Nicht-EWR-Ländern

Die Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm (Ohm) erhebt gemäß Art. 13 Abs. 3 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) eine Studiengebühr in Höhe von 500,00 Euro pro Semester für Internationale Studierende aus Nicht-EWR-Ländern, die ihr Studium an der Ohm im Wintersemester 2025/2026 beginnen oder im Wintersemester 2024/2025 in einem der folgenden drei internationalen Studiengänge begonnen haben:

  • Bachelorstudiengang International Business and Technology (B-IBT)
  • Bachelorstudiengang Mechanical Engineering (B-MEC)
  • Masterstudiengang Design for Digital Futures (M-DDF)

Die Einführung der Studiengebühren dient der weiteren Verbesserung der Studienbedingungen, z.B. der Weiterentwicklung der Lehre, dem Ausbau von Beratungs- und Unterstützungsangeboten sowie der Verbesserung der studentischen Infrastruktur.

Die Studiengebühren werden zusätzlich zum regulären Studierendenwerkbeitrag erhoben.

Das Studium in einem grundständigen Bachelor- oder Masterstudiengang an der Ohm ist für folgende Personengruppen frei von der Zahlung von Studiengebühren:

  • für alle Studierenden, die vor Wintersemester 2025/26 bereits in einem grundständigen Bachelor- oder Masterstudiengang der Ohm immatrikuliert sind, bis zum Abschluss dieses Studiengangs.
    Dies gilt nicht für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/2025 ihr Studium in einem der drei internationalen Studiengänge Bachelorstudiengang International Business and Technology (B-IBT), Bachelorstudiengang Mechanical Engineering (B-MEC) oder Masterstudiengang Design for Digital Futures (M-DDF) begonnen haben.
  • für Studierende mit deutscher Staatsbürgerschaft.
  • für Studierende mit einer Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, umfasst die Mitgliedsstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen),
  • für Studierende aus Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen.
  • für Studierende in Bachelorstudiengängen mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur, Fachabitur).
  • für Studierende in Masterstudiengängen mit einem grundständigen Bachelorstudienabschluss, der im deutschen Bildungssystem erworben wurde.

Gebührenfrei bleiben zum Wintersemester 2025/2026 die Studiengänge

sowie sonstige grundständige Studien (Modulstudien und Zusatzstudien).

Achtung: Anderes gilt für Weiterqualifizierungs- und Weiterbildungsangebote der Ohm (im Folgenden zusammengefasst als Weiterbildungsangebote bezeichnet). Detaillierte Informationen zur Kostenerhebung im Bereich der Weiterbildung befinden sich auf den einschlägigen Seiten der Weiterbildungsangebote sowie auf der Homepage der Ohm Professional School und der E-Beratung.

Nähere Informationen zu den Studiengebühren für Internationale Studierende aus Nicht-EWR-Ländern finden Sie nachfolgend im Bereich der FAQs. Weitere Informationen zu Befreiung, Ermäßigung und Ausnahmen von Studiengebühren befinden sich auf dieser Seite.

FAQs zur Erhebung von Studiengebühren für Internationale Studierende aus Nicht-EWR-Ländern

Durch die Erhebung von Studiengebühren werden die Studienbedingungen für alle Studierenden aus dem Ausland verbessert, vor allem durch die Weiterentwicklung von Sprachkursen, der englischsprachigen Lehre und der Beratungs- und Unterstützungsangebote. Das Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für einen erfolgreichen Studienabschluss aller Studierenden der Ohm zu schaffen.

Die Studiengebühren für Internationale Studierende aus Nicht-EWR-Ländern dienen der finanziellen Teilhabe am deutschen Bildungssystem. Deutsche und Studierende aus dem EWR-Ausland leisten diesen finanziellen Beitrag indirekt auf Grundlage von staatlichen und zwischenstaatlichen Regelungen und Vereinbarungen.

Grundlage für die Erhebung der Studiengebühren ist die Satzung zur Erhebung von Gebühren und Entgelten an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm (OhmGebEntS) sowie das Gebühren-, Auslagen- und Entgeltverzeichnis der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm (OhmGEVz). Die jeweils aktuellen Fassungen finden Sie im Bereich Allgemeine Rechtsvorschriften der Ohm.

Internationale Studierende mit einer Staatsangehörigkeit außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die ihr Studium an der Ohm im Wintersemester 2025/2026 beginnen oder im Wintersemester 2024/2025 in einem der folgenden drei internationalen Studiengänge begonnen haben:

  • Bachelorstudiengang International Business and Technology (B-IBT)
  • Bachelorstudiengang Mechanical Engineering (B-MEC)
  • Masterstudiengang Design for Digital Futures (M-DDF)

Gebührenfrei bleiben zunächst die Studiengänge

Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind folgende „Befreite Personengruppen“:

Gruppe 1: Bestandsstudierende der Ohm sowie Studierende mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung

  • Alle Studierenden, die ihr Studium bereits vor Wintersemester 2025/2026 an der Ohm ohne Studiengebührenpflicht begonnen haben und bereits in einem Studiengang an der Ohm immatrikuliert sind, können ihr Studium in diesem Studiengang kostenlos abschließen.
  • Studierende mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung oder mit erfolgreichem Abschluss eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern an einer deutschen Hochschule. Die Abschlussprüfung in einem Studienkolleg gilt nicht als deutsche Hochschulzugangsberechtigung.
  • Studierende in Studiengängen mit Abschluss Staatsexamen oder Studierende in grundständigen Modulstudien und Zusatzstudien.

Gruppe 2: Studierende mit studienerschwerender Behinderung

Gruppe 3: Studierende in bestimmten Austausch- und Kooperationsangeboten der Ohm

Es besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Studiengebühr, wenn den jeweiligen Programmen eine entsprechende Regelung zugrunde liegt.

Gruppe 4: Personen mit einer bestimmten Staatsbürgerschaft

  • Deutschland
  • Alle Mitgliedsländer des EWR (= EU-Mitgliedsländer und Island, Liechtenstein und Norwegen)
  • Alle Länder mit entsprechenden Abkommen

Gruppe 5: Personen mit gefestigtem Inlandsbezug (unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft)

Gefestigter Inlandsbezug bedeutet langfristiges Aufenthaltsrecht, d.h.

  • die oder der Studierende hat sich selbst vor Beginn des Studiums insgesamt mindestens 5 Jahre in Deutschland aufgehalten und war rechtmäßig erwerbstätig oder
  • mindestens ein Elternteil des Studierenden war insgesamt mindestens 3 Jahre während der letzten 6 Jahre in Deutschland und rechtmäßig erwerbstätig.

Hierzu gehören auch Personen mit einem Aufenthaltstitel, der für die Ausbildungsförderung nach §8 Abs.1 Nr. 1-4 BAföG berechtigt.

Gruppe 6: Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951

Asylbewerberinnen und -bewerber sind aufgrund dieses Status nicht von vornherein von der Gebührenpflicht befreit.

Weitere Informationen zu Befreiung, Ermäßigung und Ausnahmen von Studiengebühren befinden sich auf dieser Seite.

Bitte beachten Sie, dass für den Bereich der Weiterbildung abweichende Regelungen gelten. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Weiterbildungsangebots.

Aufgrund weiterer Rechtsvorschriften, Vereinbarungen oder zwischenstaatlicher Abkommen gelten folgende Sonderregeln für Studierende mit Staatsangehörigkeit der Schweiz, Türkei oder dem Vereinigten Königreich.

Diese Bestimmungen gelten immer zusätzlich zu den genannten Befreiungs- und Erlassgründen.

Personen aus der Schweiz

Studierende mit schweizerischer Staatsangehörigkeit sind grundsätzlich gebührenpflichtig.

Eine Befreiung kann sich ergeben, wenn sie über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen. Dazu gehören beispielsweise eine abhängige Beschäftigung oder die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland. Die Befreiung kann im Einzelfall auch für Familienangehörige greifen.

Studierende aus der Türkei

Studierende mit türkischer Staatsangehörigkeit sind grundsätzlich gebührenpflichtig.

Eine Befreiung von der Gebührenpflicht ist möglich, wenn ein gefestigter Inlandsbezug nachgewiesen wird:

  • Mindestens ein Elternteil wohnt zum Zeitpunkt der Bewerbung in Deutschland und
  • der in Deutschland wohnhafte Elternteil ist aktuell seit mindestens einem Jahr ununterbrochen und rechtmäßig in Deutschland abhängig beschäftigt oder war dies in der Vergangenheit mindestens ein Jahr und
  • die Bewerberin oder der Bewerber wohnt zum Zeitpunkt der Bewerbung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei dem Elternteil, das oben genannte Kriterien erfüllt.

Andernfalls ist das Studium für Personen aus der Türkei gebührenpflichtig.

Studierende aus dem Vereinigten Königreich

Studierende mit Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs sind grundsätzlich gebührenpflichtig.

Studierende mit Staatsangehörigkeit aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind dann von den Studiengebühren für internationale Studierende befreit, wenn sie bereits vor dem 31.12.2020 („Brexit“) ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben. Dies kann unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch für Familienangehörige gelten.

Andernfalls ist das Studium für Personen aus dem Vereinigten Königreich gebührenpflichtig.

Ukrainische Studierende sind grundsätzlich gebührenpflichtig.

Wenn sie jedoch nachweisen können, dass sie am 24.02.2022 oder später in der Ukraine wohnhaft waren und erklären, das Land aufgrund des Krieges verlassen zu haben, können sie einen Härtefallantrag stellen. Die Hochschule wird dann im Einzelfall prüfen, ob die Studiengebühren gestundet, reduziert oder sogar erlassen werden können (siehe auch Berücksichtigung besonderer Umstände und Härtefälle (Härtefallantrag)).

Während einer Beurlaubung gemäß § 24, 25 Satzung über das Verfahren der Hochschulzulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und der Exmatrikulation an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm (HZIS) sind Studierende für die Dauer ihrer Beurlaubung von der Zahlung der Studiengebühren befreit. Die jeweils aktuelle Fassung der genannten Rechtsvorschrift finden Sie im Bereich Allgemeine Rechtsvorschriften der Ohm.

Weitere Informationen zu Befreiung, Ermäßigung und Ausnahmen von Studiengebühren finden Sie auf dieser Seite.

Die Studiengebühr beträgt 500,00 Euro pro Semester.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich der Studierendenwerkbeitrag in der jeweils aktuellen Höhe pro Semester entrichtet werden muss.

Für alle grundständigen Bachelor- und Masterstudiengänge der Ohm, für die keine Studiengebühren erhoben werden, muss lediglich der Studierendenwerkbeitrag in der jeweils aktuellen Höhe pro Semester entrichtet werden.

Studiengebühren für Internationale Studierende aus Nicht-EWR-Ländern wurden ab dem Wintersemester 2024/2025 von Studierenden erhoben, die ihr Studium in einem der folgenden drei internationalen Studiengänge an der Ohm begonnen haben:

  • Bachelorstudiengang International Business and Technology (B-IBT)
  • Bachelorstudiengang Mechanical Engineering (B-MEC)
  • Masterstudiengang Design for Digital Futures (M-DDF)

Ab dem Wintersemester 2025/2026 werden Studiengebühren von allen Internationalen Studierenden aus Nicht-EWR-Ländern erhoben, die in diesem Semester ihr Studium in einem Studiengang beginnen.

Gebührenfrei bleiben zunächst die Studiengänge

sowie sonstige grundständige Studien (Modulstudien und Zusatzstudien).

Die Einführung der Studiengebühren für Internationale Studierende aus Nicht-EWR-Ländern dient der weiteren Verbesserung der Studienbedingungen.

Neben der Weiterentwicklung der deutsch- und englischsprachigen Lehre sowie der Verbesserung der studentischen Infrastruktur steht die Ausweitung und Verbesserung der Beratungs- und Unterstützungsangebote vor Studienbeginn, während des Studiums und beim Übergang nach dem Studium im Fokus.

Die Studierendenschaft der Ohm wird durch ihre Studierendenvertretung eng in Entscheidungen über die Verwendung der Einnahmen aus den Studiengebühren involviert. So wird sichergestellt, dass die Studiengebühren zielgerecht eingesetzt werden.

Nähere Informationen zur Finanzierung des Studiums befinden sich hier.

Internationalität und Diversität prägen das Leitbild der Ohm. Entsprechend ist es für uns als Hochschule wichtig, die Erhebung der Studiengebühren sozialverträglich auszugestalten. Die satzungsrechtlichen Grundlagen für die Erhebung der Studiengebühren enthalten daher Regelungen, die eine umfassende Berücksichtigung des Einzelfalles ermöglichen sollen. Den betroffenen Studierenden wird so die Möglichkeit eröffnet, etwaige Gründe, die eine Ermäßigung oder sogar das Absehen von Studiengebühren im Einzelfall rechtfertigen können, vorzutragen.

Berücksichtigung besonderer Umstände und Härtefälle (Härtefallantrag)

Die sozialverträgliche Erhebung der Studiengebühren erfordert stets eine angemessene Berücksichtigung des Einzelfalles, um unbillige Härten abwenden zu können. Vor diesem Hintergrund steht es den gebührenpflichtigen Personen offen, etwaige Gründe, die aus ihrer Sicht besondere Härten begründen und daher eine Ermäßigung oder eine Befreiung von den zu erbringenden Gebühren rechtfertigen, vorzutragen. Die Hochschule wird anhand dieser vorgetragenen Gründe geeignete Maßnahmen wie beispielsweise eine Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Studiengebühren im Einzelfall prüfen.

Derlei Ausnahmen werden seitens der Ohm ausschließlich auf Antrag geprüft. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, sämtliche Umstände, die aus ihrer oder seiner Sicht Ausnahmen von der Gebührenpflicht begründen können, selbstständig vorzulegen. Etwaige Unterlagen oder Dokumente sind dem Antrag beizufügen. Die Ohm ist berechtigt, im Rahmen ihrer Prüfung auch Originalunterlagen oder beglaubigte Abschriften anzufordern.

Weitere Informationen zu Härtefallanträgen befinden sich hier.

Kontakt

Bei Fragen zu den Studiengebühren für Internationale Studierende aus Nicht-EWR-Ländern kontaktieren Sie bitte:

International Academic Services

ohm-internationalatth-nuernbergPunktde