Mit dem Zulassungsbescheid erhalten Sie eine Zusage für einen Studienplatz, nun müssen Sie sich noch für diesen Studiengang immatrikulieren (einschreiben).

Der Zulassungsbescheid ersetzt nicht die Immatrikulation!

Sie finden den Antrag auf eine verbindliche Immatrikulation für den von Ihnen gewünschten Studiengang in Ihrer persönlichen Studiengangsübersicht in unserem Online-Bewerbungsportal.

Zunächst müssen Sie die Onlineimmatrikulation in StudyOhm durchführen.

Nach Abschluss der Onlineimmatrikulation finden Sie Ihren verbindlichen Antrag auf Immatrikulation als pdf-Dokument in StudyOhm. Der wichtigste letzte Schritt ist nun, dass Sie diesen Antrag unterschreiben und fristgerecht abgeben. Übermitteln Sie ihn zusammen mit allen dort genannten Unterlagen innerhalb der im Zulassungsbescheid vorgegebenen Frist wie im Antrag angegeben an die Hochschule.

Immatrikulationstermine

Die studiengangspezifischen verbindlichen Immatrikulationstermine finden Sie in Ihrem Zulassungsbescheid. Falls Ihre Unterlagen verspätet an der Hochschule eingehen (es zählt das Eingangsdatum an der Hochschule), führt dies zum Verlust Ihres Studienplatzes!

Nach Eingang und Prüfung der Unterlagen werden Sie immatrikuliert und können Ihre Immatrikulationsunterlagen und Informationen zum Studienstart  im Bewerberaccount herunterladen.

Den aktuellen Status Ihrer Bewerbung können Sie jederzeit in Ihrem Bewerberaccount kontrollieren.   

Wichtige Nachweise und Informationen

Hinweis: An der Hochschule werden keine Beglaubigungen vorgenommen!

Für einige Studiengänge müssen Sie bei der Einschreibung amtlich beglaubigte Kopien vorlegen. Bitte beachten Sie die Hinweise im Zulassungsbescheid und im Antrag auf Immatrikulation, in welcher Form Sie die Dokumente einreichen müssen. Auch wenn die Einschreibung bei den meisten Studiengängen inzwischen rein digital erfolgt, kann jederzeit die Vorlage der Originale / amtlich beglaubigter Kopien verlangt werden.


Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt:

  • Behörden
  • Notare
  • öfffentlich-rechtlich organisierte Kirchen


Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von folgenden Stellen (auch wenn sie ein Siegel führen):

  • Rechtsanwälte
  • Verein
  • Wirtschaftsprüfer
  • Buchführer

Eine nicht ordnungsgemäße Beglaubigung hat den Verfahrensausschluss zur Folge!      

 

Notwendige Inhalte

Die amtliche Beglaubigung muss mindestens enthalten:

  • einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt  = Beglaubigungsvermerk
  • die Unterschrift des Beglaubigenden und
  • den Abdruck des Dienstsiegels. Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht!

 

Genügt die Beglaubigung den genannten Anforderungen nicht, erkennt die Hochschule den Beleg nicht an. Bitte achten Sie selbst darauf, dass die Beglaubigung der Form entspricht. Weisen Sie die Stelle, welche die Beglaubigung vornimmt ggf. auf die Form der Beglaubigung hin.

Besteht die Kopie /Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen sein, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z.B. schuppenartig) übereinandergelegt, geheftet und so überstempelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegels erscheint. Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie in jedem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde.

Befinden sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z.B.: "Hiermit wird beglaubigt, dass die vor -/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt"). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt sein.

Erstsemester und Hochschulwechsler/-innen müssen die Zahlung des Studierendenwerkbeitrags in der im Zulassungsbescheid genannten Höhe zum Immatrikulationstermin nachweisen.

Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, ist die Immatrikulation nicht möglich. 

Zur Einschreibung legen Sie bitte einen Einzahlungsbeleg des Geldinstituts bzw. einen aktuellen Kontoauszug vor. Die Bankverbindung der Hochschule finden Sie in Ihrem Immatrikulationsantrag, der nach Durchführung der Onlineimmatrikulation in StudyOhm generiert wird.

Rückerstattung des Studierendenwerkbeitrags für Erstsemester und Hochschulwechsler

Wenn Sie den Studienplatz trotz bereits erfolgter Immatrikulation nicht annehmen, ist eine Erstattung nur möglich, wenn der Antrag auf Exmatrikulation bis zum 14. März für ein Sommersemester bzw. bis zum 30. September für ein Wintersemester an der Technischen Hochschule vorliegt. Bitte stellen Sie in diesem Fall den Antrag auf Exmatrikulation wegen Nichtaufnahme des Studienganges formlos per Mail unter Angabe Ihrer Bewerber- und Matrikelnummer an: studierendenserviceatth-nuernbergPunktde.

Falls Ihr Antrag nach diesen Terminen an der Technischen Hochschule vorliegt, ist eine Erstattung des Studierendenwerkbeitrags nicht mehr möglich.

Dies gilt nur für die Nichtaufnahme des Studienganges, Studierende der TH Nürnberg müssen einen Antrag auf Exmatrikulation immer über StudyOhm stellen. Siehe hierzu die Infos im Intranet.

Krankenversicherungspflicht

Für die Immatrikulation muss uns eine Meldung über Ihren Versicherungsstatus in der  Krankenversicherung vorliegen.

Hierzu wurde ab dem 01.01.2022 gemäß § 199a SGB V das elektronische Studentische Meldeverfahren (SMV) eingerichtet.

Sobald Sie als Bewerber*In eine Zulassung erhalten haben, teilen Sie bitte Ihrer zuständigen gesetzlichen Krankenkasse mit, dass Sie sich bei der TH Nürnberg (Nr. H0001166) immatrikulieren möchten.
Die Krankenkasse sendet uns daraufhin elektronisch eine Meldung über Ihren Versicherungsstatus.
Das elektronische Meldeverfahren ist verpflichtend. Das heißt, eine Meldung in Papierform ist laut Gesetz nicht mehr zulässig. Die Hochschule wiederum meldet es der Krankenkasse, wenn die Immatrikulation durchgeführt wurde.

Auch wenn Sie privat krankenversichert oder mitversichert (Elternteil oder Ehepartner) sind, wenden Sie sich bitte an eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl. Diese wird für Sie eine elektronische Meldung an die TH Nürnberg senden.

Bestätigungen über das Bestehen einer Versicherung durch ein privates Versicherungsunternehmen dürfen nicht anerkannt werden.

Studienbewerber*innen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, erhalten die elektronische Meldung durch die Krankenkasse, die die Befreiung ausspricht.

Für Studienbewerber*Innen, die aus einem Mitgliedsland der EU kommen, gilt der oben dargestellte Sachverhalt entsprechend.

Bei Änderung der Versicherungsart, der Kündigung und dem Wechsel der Krankenkasse informiert die Krankenkasse die TH Nürnberg über die entsprechenden elektronischen Meldungen.
Bei einem Ausbleiben der Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kann Ihnen die Rückmeldung oder Einschreibung versagt werden.

Eine Versicherung muss auch dann bestehen und uns von der Krankenkasse gemeldet werden, wenn Sie von der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm exmatrikuliert wurden und sich für das nächste Semester wieder neu immatrikulieren, z. B. in einem anderen Studiengang.
 

Weitere interessante Infos:

 

Nachweis der Krankenversicherung

Im Meldeverfahren (SMV) für die studentische Krankenversicherung wird Ihre Versicherungsbescheinigung elektronisch auf Anfrage von Ihnen von der jeweiligen Krankenkasse der Hochschule übermittelt.

Ohne die Meldung über die vorliegende Krankenversicherung ist die Einschreibung an der Hochschule nicht möglich.

Dauerbescheinigungen und die Versicherungskarte können aus Gründen einer eindeutigen Feststellung des Versichertenstatus nicht akzeptiert werden.

Nach der Einschreibung muss für die Rückmeldung zu den folgenden Semestern der Versicherungsstatus nicht erneut nachgewiesen werden.

Über Studierende, die während ihres Studiums die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, erhält die Hochschule über die neu aufnehmende Krankenkasse Meldung.

Für Ihre Sicherheit an der Hochschule lesen und beachten Sie bitte die „Sicherheitsrechtliche Grundunterweisung“ (Basic Safety Instructions) der TH Nürnberg. Mit Ihrer Einschreibung oder Ihrer Rückmeldung bestätigen Sie, dass Sie diese zur Kenntnis genommen haben.

Über den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz an Hochschulen für Studierende und Praktikanten gibt folgende Broschüre umfassende Auskunft:

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen (pdf-Dokument)