Sie haben bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen und wollen einen weiteren Studiengang studieren? Wenn dieser Studiengang zulassungsbeschränkt, also mit einem Numerus Clausus belegt ist, wird Ihre Bewerbung als Zweitstudium behandelt. Hier erfahren Sie, was bei der Bewerbung zu beachten ist.

Bewerbungen auf ein Zweitstudium werden anders behandelt als Bewerbungen auf einen Erststudienplatz. Die Auswahl für den Studienplatz erfolgt nicht nach Durchschnittsnote oder Wartesemestern, sondern nach der Abschlussnote des Erststudiums und dem Grund für das Zweitstudium. Für beide Kriterien werden Punkte vergeben, anhand derer die Studienplätze  vergeben werden. 

Kriterien für die Zulassung zum Zweitstudium

Bewertung der Abschlussnote des Erststudiums
  • Noten ausgezeichnet und sehr gut: 4 Punkte
  • Noten gut und voll befriedigend: 3 Punkte
  • Note befriedigend: 2 Punkte
  • Note ausreichend: 1 Punkt
  • Note nicht nachgewiesen: 1 Punkt
Bewertung der Gründe für das Zweitstudium
  • Zwingende berufliche Gründe ...
    ... liegen vor, wenn Sie einen Beruf anstreben, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. 9 Punkte

  • Wissenschaftliche Gründe
    ... liegen vor, wenn Sie zukünftig in den Bereichen Wissenschaft und Forschung tätig werden wollen und deshalb eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang benötigen. Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen Sie bisher erbracht haben und in welchem Maße die Gründe von allgemeinem Interesse sind. 7 bis 11 Punkte
  • Besondere berufliche Gründe ...
    ... liegen vor, wenn Ihre berufliche Situation erheblich verbessert wird und der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn Ihre durch das Zweitstudium angestrebte Tätigkeit als Neukombination zweier Tätigkeitsfelder angesehen werden kann, die im Regelfall nicht von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann. Das Anstreben dieser Tätigkeit müssen Sie nachweisen. 7 Punkte

  • Sonstige berufliche Gründe ...
    ... liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund Ihrer individuellen beruflichen Situation erforderlich ist für: den Ausgleich eines beruflichen Nachteils, die Erweiterung Ihrer Einsatzmöglichkeiten in Verbindung mit dem Erststudium oder aus sonstigen Gründen. 4 Punkte

Wenn Sie nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in ein Studium anstreben, kann dies mit einem Zuschlag von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn Sie aus familiären Gründen (z. B. Ehe, Kindererziehung) Ihre frühere Berufstätigkeit aufgeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss eines Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichten mussten. Die Höhe des Punktzuschlages richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (z. B. Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Eine Zulassung zum Zweitstudium im Rahmen der Härtefälle kommt für Sie nur dann in Frage, wenn besondere soziale und familiäre Umstände vorliegen, die Sie persönlich betreffen und die sofortige Aufnahme des Zweitstudiums zwingend erfordern.

Antrag und Nachweise

Damit Ihr Antrag auf Zulassung für einen Studienplatz im Rahmen der Zweitstudierendenquote überprüft werden kann, legen Sie bitte die nachfolgend aufgeführten Unterlagen spätestens bis zum Ende des Bewerbungszeitraums vollständig vor:

  • Kopie Ihres Abschlusszeugnisses des Erststudiums (sämtliche Seiten). Die Durchschnittsnote Ihres Erststudiums muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der ausstellenden Hochschule nachgewiesen sein. Andernfalls muss der schlechteste Leistungsgrad zu Grunde gelegt werden.

  • Formlose, ausführliche, schriftliche Begründung für Ihren Zweitstudienwunsch mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel. Die geltend gemachten Gründe sollten ausdrücklich genannt werden. Eine Kumulierung von mehreren Gründen findet nicht statt.

  • Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife).

Später gestellte Anträge oder später eingereichte Belege zur Begründung des Antrages werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls können Gründe, die erst nach diesem Zeitpunkt eintreten, in keinem Fall berücksichtigt werden.