Fachgebundener Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

Dieser Zugang berechtigt zur Aufnahme eines Studienganges, der mit der vorausgegangenen Berufstätigkeit fachlich verwandt ist. Das Studium kann an allen Hochschulen und Universitäten aufgenommen werden.
Den fachgebundenen Hochschulzugang erhalten Sie nach Abschluss

  • einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder sonstigen Bundes- und Landesrecht
  • UND einer anschließenden mindestens dreijährigen hauptberuflichen Berufspraxis in einem zur Ausbildung und zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich.
  • Die endgültige Hochschulzulassung erfolgt nach erfolgreichem Bestehen des Probestudiums in den ersten zwei Semestern.


Beachten Sie:

Mit fachgebundener HZB sind Sie an der TH Nürnberg im ersten Studienjahr zunächst auf Probe zugelassen.Das "Probestudium" ist bestanden und es erfolgt eine endgültige Zulassung, wenn Sie mind. 30 Leistungspunkte in den Studien- und Prüfungsleistungen erworben haben, die Ihr Studienplan in den ersten beiden Semestern vorsieht.

Auch für beruflich Qualifizierte gelten die studiengangsspezifischen Voraussetzungen, das heißt die vorgeschriebenen Vorpraktika, Eignungsprüfungen und der NC. Bei NC-Studiengängen erhalten beruflich Qualifizierte über eine Vorabquote anteilig Studienplätze. Der Anteil dieser Sonderquote entspricht dem Anteil der Bewerber um die Zulassung zum Probestudium an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 45 BayHSchG (=alle Bewerbungen mit beruflicher Quaifikation).

Wie können Sie die dreijährige, hauptberufliche Tätigkeit in Ihrem Beruf nachweisen?


Idealerweise durch ein einfaches, nicht qualifiziertes Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt:

  • Beschreibung der Tätigkeit (Aufgaben, Abteilung etc.)
  • Umfang der Tätigkeit (mind. 20 Std./Woche)
  • Dauer der Tätigkeit (nach Abschluss der Berufsausbildung mind. 36 Monate)

Der Nachweis muss bei NC-Studiengängen mit den Bewerbungsunterlagen eingereicht werden (bis 27.7.). Sind die drei Jahre erst bis Studienbeginn abgeschlossen:

  • Vorlage eines Zwischenzeugnisses, in dem der Arbeitgeber bestätigt, dass das Beschäftigungsverhältnis bis Studienbeginn 3 Jahre bestehen wird. Zu Studienbeginn am 1.10. bzw. 15.3. muss dann das endgültige Arbeitszeugnis vorgelegt werden.

Die drei Jahre können sich auch aus Arbeitstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammen setzen. Entsprechend muss für jeden Arbeitsabschnitt ein Beschäftigungsnachweis vorgelegt werden.
Selbständige Tätigkeiten, die hauptberuflich und fachlich verwandt zum Studiengang ausgeführt werden, können ebenso als Berufspraxis angerechnet werden, wenn ausreichend Belege dazu vorliegen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an den Studierendenservice oder an die Referentin für beruflich Qualifizierte, Frau Wansch.