von der Beitragspflicht werden auf Antrag befreit
5. Studierende, für die die Erhebung eine unzumutbare Härte darstellen würde
Hinweis zu ausländischen Urkunden
Ausländische Studierende haben gleichwertige Urkunden der zuständigen Heimatbehörden im Original vorzulegen. Außerdem ist eine schriftliche Übersetzung der Urkunden durch einen in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer vorzulegen.


