Eine nicht bestandene Prüfungsleistung ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 RaPO spätestens nach sechs Monaten (= im Folgesemester) zu wiederholen.
Dies bedeutet, dass Sie alle nicht bestandenen Prüfungsleistungen (auch studienbegleitende Leistungsnachweise, wie z.B. Klausuren, Studienarbeiten, Projektarbeiten) bereits im darauf folgenden Semester wiederholen müssen!
Sollten Sie aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben (z. B. Krankheit) an einer Wiederholung nicht teilnehmen können, so empfehlen wir Ihnen dringend, rechtzeitig vor der Wiederholungsprüfung einen schriftlichen und begründeten Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zu stellen. Erkrankungen sind durch ein qualifiziertes ärztliches Attest nachzuweisen.