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Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm

Prüfungswiederholung - Note 5

Die Wiederholung von Prüfungsleistungen ist nur möglich, wenn sie nicht bestanden wurde (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 RaPO). 

1. Was aber passiert, wenn Sie nicht bestanden haben?

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die verschiedenen Arten von nicht ausreichenden Endnoten und deren jeweiligen Rechtsfolgen. Rechtsgrundlage sind die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO), die Allgemeine Prüfungsordnung der Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Nürnberg (APO) und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung (SPO).  

1.1   Sie haben in der Erstprüfung (= Erstversuch)

 in einer endnotenbildenden Prüfung oder endnotenbildenden Teilprüfung die Note 5 erzielt  oder  die Note 5 wurde wegen Überschreitung der Prüfungsfristen erteilt.

=>   Die 1. Wiederholungsprüfung in dieser Prüfung müssen Sie im nächsten regulären Prüfungstermin, d.h. im darauf folgenden Semester ablegen.

Beachten Sie: Die Nichteinhaltung dieser Frist und auch ggf. der nachfolgenden Wiederholungsfristen führt jeweils zur Erteilung der Note 5 von Amts wegen! Wenn Sie aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund (z.B. Krankheit, Auslandssemester) an der Wiederholung einer Prüfung gehindert sind, stellen Sie bitte rechtzeitig einen formlosen, schriftlichen und begründeten Antrag auf Gewährung einer Nachfrist.

1.2   Sie haben in der 1. Wiederholungsprüfung (= Zweitversuch) die Note 5 erzielt.

=>    Die 2. Wiederholungsprüfung muss innerhalb einer Frist von zwölf Monaten erfolgen.

1.3.1     2. Wiederholungsprüfung (= Drittversuch) in Diplomstudiengängen

Eine zweite Wiederholung der schriftlichen Prüfung oder / und Prüfungsstudienarbeit in einem Diplomstudiengang ist in höchstens  v i e r  Prüfungen möglich; jede bestehenserhebliche Teilprüfung zählt dabei als eine Prüfung. In der Vorprüfung ist unter Anrechnung auf die Höchstzahl eine zweite Wiederholung in höchstens zwei Prüfungen möglich, wenn das Grundstudium nicht mehr als zwei Studiensemester umfasst, im Übrigen in drei Prüfungen.

 1.3.2     2. Wiederholungsprüfung (= Drittversuch) in Bachelor- und Masterstudiengängen

Eine zweite Wiederholung ist für alle endnotenbildenden Prüfungsleistungen (in einem Studiengang) in höchstens  s e c h s  Prüfungen möglich; jede bestehenserhebliche Teilprüfung zählt dabei als eine Prüfung.

1.4.     3. Wiederholungsprüfung (= Viertversuch)

Eine dritte Wiederholungsprüfung ist in Diplomstudiengängen ausgeschlossen!   

Eine dritte Wiederholung ist in Bachelor- und Masterstudiengängen in höchstens einer endnotenbildenden Prüfung oder einer endnotenbildenden Teilprüfung zulässig; davon ausgenommen sind Prüfungen des ersten Studienabschnitts in Bachelorstudiengängen.

Auch die dritte Wiederholungsprüfung ist innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der vorherigen Zweitwiederholungsprüfung abzulegen.

Die Drittwiederholungsprüfung ist nur möglich, wenn der gescheiterte Drittversuch (= Zweitwiederholungsprüfung) nach dem Sommersemester 2010 durchgeführt wurde.

Achtung! Werden insgesamt mehr als im Rahmen der Höchstzahl möglichen Zulassungen zur Zweitwiederholungsprüfung benötigt, ist die jeweilige Vorprüfung oder Diplom-/ Bachelor-/ Masterprüfung endgültig nicht bestanden! Wird für mehr als eine endnotenbildende Prüfung oder endnotenbildende Teilprüfung eine dritte Wiederholungsprüfung benötigt oder wurde die (mögliche) dritte Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Bachelor- oder Masterprüfung ebenfalls nicht bestanden. Eine Möglichkeit, in besonderen Härtefällen die Höchstzahl zu überschreiten, besteht nicht!

2.   Prüfungsfristen

2.1 in Diplomstudiengängen

Die Frist für die erstmalige Ablegung endet für Fächer der Vorprüfung
                 im 2-semestrigen Grundstudium nach 3 Fachsemestern
                 im 3-semestrigen Grundstudium nach 4 Fachsemestern
                 im 4-semestrigen Grundstudium nach 5 Fachsemestern

Alle Vorrückungsfächer zum Eintritt in ein im Grundstudium vorgeschriebenes praktisches Studiensemester sind nach 3 Semestern abzulegen. Die Frist für die erstmalige Ablegung für Fächer der Diplomprüfung endet nach 12 Fachsemestern.

Achtung:   Angerechnete (aufgrund einschlägiger praktischer Tätigkeiten, Berufsausbildung oder aus anderen Studiengängen bzw. anderen Hochschulen) Semester verkürzen die o. g. Fristen entsprechend, sie werden bei der Berechnung mitgezählt (d.h. sie werden so gezählt, als wären sie an der Hochschule tatsächlich abgeleistet worden).

2.2   in Bachelor- und Masterstudiengängen

In Bachelorstudiengängen ist bis zum Ende des zweiten Fachsemesters die in der jeweiligen SPO bestimmte Grundlagen- und Orientierungsprüfung erstmalig abzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt diese Prüfungsleistung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

In einigen Bachelorstudiengängen sind Fristen für die erstmalige Ablegung der Module bzw. Fächer des 1. Studienabschnitts bzw. der Basismodule festgelegt. Die Bestimmungen hierzu finden Sie in der jeweiligen SPO.

In Bachelor- und Masterstudiengängen gilt die Bachelor- oder Masterprüfung als erstmalig nicht bestanden, wenn Sie die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten haben, d.h. dass Sie in allen bis dahin offenen endnotenbildenden Prüfungsleistungen erstmalig die Note 5 wegen Fristüberschreitung erhalten würden.

Achtung:   Angerechnete (aufgrund einschlägiger praktischer Tätigkeiten, Berufsausbildung oder aus anderen Studiengängen bzw. anderen Hochschulen) Semester verkürzen die o. g. Fristen entsprechend, sie werden bei der Berechnung mitgezählt (d.h. sie werden so gezählt, als wären sie an der Hochschule tatsächlich abgeleistet worden).

3.    Abschlussarbeit (Diplom-/ Bachelor-/ Masterarbeit)

Die Abschlussarbeit wurde mit der Note 5 bewertet.

=> Die Wiederholung (Abgabe) der Diplomarbeit muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der ersten Bewertung erfolgen.

=> Die Bearbeitungsfrist der zu wiederholenden Bachelor- oder Masterarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.

Beachten Sie: Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zur Exmatrikulation! Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungskommission auf Antrag eine Nachfrist gewähren.

Eine 2. Wiederholung der Abschlussarbeit ist ausgeschlossen. Die Abschlussprüfung ist endgültig nicht bestanden.

                                                                               Merkblatt "Note 5 - was nun"

 

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