Im Falle der Prüfungsunfähigkeit wegen Erkrankung muss der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist
- bei Prüfungen - soweit möglich unverzüglich vor dem Prüfungstermin oder spätestens unverzüglich nach dem versäumten Prüfungstermin
- bei einer Prüfungs- oder Abschlussarbeit - soweit möglich unverzüglich vor dem Abgabetermin oder spätestens unverzüglich nach dem versäumten Abgabetermin
unter Vorlage eines ärztliches Attestes beim Studierendenservice eingehen.
Tritt die Prüfungsunfähigkeit während einer Prüfungsleistung auf, muss diese unverzüglich bei der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der Prüfung erfolgt ist (§ 9 Abs. 3 RaPO).
Meldung der Prüfungsunfähigkeit
Die Prüfungsaufsicht wird Ihnen zur Meldung der Prüfungsunfähigkeit ein entsprechendes Formular aushändigen. Den für Sie vorgesehenen Abschnitt lassen Sie bitte ausgefüllt zusammen mit dem ärztlichen Attest unverzüglich dem Studienbüro zukommen. Im Falle einer durch den Prüfungsabbruch notwendigen Fristverlängerung legen Sie bitte gleichzeitig einen entsprechenden Verlängerungsantrag vor.

